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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IX R 9/22 (BFH) |
| §§: | SolZG 1995 § 1 Abs. 1, SolZG 1995 § 1 Abs. 4, GG Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 |
| Schlagwörter | Ergänzungsabgabe, Solidaritätszuschlag |
| Rechtsfrage: | Ist die trotz des in 2019 ausgelaufenen Solidarpakts II und der Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen ab 2020 fortgeltende Erhebung des Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume beginnend ab 1.1.2020 verfassungswidrig? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
| Vorinstanz/Datum: | 16.05.2022 |
| Vorinstanz/AZ: | 10 K 1693/21 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 22 11 11 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 26.09.2023 |
| Erledigungs-Az: | IX R 9/22 |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 17 76 |