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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-72/09 (EuGH) |
§§: | EWR-Abkommen Art. 40 |
Schlagwörter | EG, EU, Frankreich, Grundstück, Gesellschaft, Verkehrswertsteuer, Steuerhinterziehung |
Rechtsfrage: | Steht Art. 40 des EWR-Abkommens einer Regelung wie den Art. 990 D ff. des Code général des impôts in ihrer derzeit geltenden Fassung entgegen, wonach in Frankreich belegene Immobilien von Gesellschaften mit Sitz in Frankreich von der Verkehrswertsteuer in Höhe von 3 % befreit sind, während diese Befreiung für eine Gesellschaft, die in einem nicht zur EU gehörenden Land des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist, vom Bestehen eines zwischen Frankreich und diesem Staat zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerflucht geschlossenen Amtshilfeabkommens oder davon abhängig ist, dass diese juristischen Personen aufgrund eines Staatsvertrags, der eine Bestimmung über ein Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit enthält, keiner höheren Besteuerung unterworfen werden dürfen als in Frankreich ansässige Gesellschaften? |
Vorinstanz: | Cour de cassation (Frankreich) |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2009 Nr. C 102 S. 12 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 28.10.2010 |
Erledigungs-Az: | Rs C-72/09 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 33 47 |