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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 13/21 (BFH)
§§: UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, RL 2006/112/EG Art. 168 Buchst. e, RL 2006/112/EG Art. 178 Buchst. e
Schlagwörter Vorsteuerabzug, Einfuhrumsatzsteuer, Verfügungsmacht, Dienstleister, Steuerschuldner
Rechtsfrage: Zum Vorsteuerabzugsrecht hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer eines Steuerpflichtigen, der lediglich als Dienstleister eine Zollanmeldung abgibt und allein deshalb als Zollschuldner Einfuhrumsatzsteuer schuldet: 1. Kann ein Steuerpflichtiger, der als indirekter Vertreter und Dienstleister eine Einzelzollanmeldung zur Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr abgegeben hat, die von ihm geschuldete und gezahlte Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen? - 2. Ist der Beschluss des EuGH "Weindel Logistik Service" vom 8.10.2020 Rs C-621/19 dahingehend zu verstehen, dass die Einfuhrumsatzsteuer zu den Einfuhrkosten gehört, die nur derjenige Steuerschuldner als Vorsteuer geltend machen kann, der mittels Steuerbescheid zur Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer verpflichtet ist, weil die Einfuhrumsatzsteuer seine wirtschaftliche Tätigkeit belastet? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 18.12.2020
Vorinstanz/AZ: 5 K 175/18
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 21 03 91
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 20.07.2023
Erledigungs-Az: V R 13/21
Erledigungs-Vermerk: Historisches Az: VII R 9/21 -- Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 14 93