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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 40/20 (BFH)
§§: EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d, RL 2003/96/EG Art. 2 Abs. 4 Buchst. b, EnergieStV § 95
Schlagwörter Energiesteuer, Steuerentlastung, Erdgas, Verheizen, zweierlei Verwendungszweck
Rechtsfrage: Energiesteuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG: 1. Stellt bereits das Entstehen einer inerten Gasmischung, bestehend aus dem zwangsläufig infolge der Erdgasverbrennung entstehenden Rauchgas, dem zugeführten Stickstoff und dem aus der Entfeuchtung von Kohle erzeugten Wasserdampf, neben dem Verheizen des Erdgases ein für die Gewährung der Entlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG erforderlichen zweiten Verwendungszweck dar? - 2. Ist eine Verwendung zu "zweierlei Verwendungszweck" ausgeschlossen, wenn der durch das eingesetzte Energieerzeugnis hergestellte Stoff auch durch die Verbrennung eines anderen Energieerzeugnisses hergestellt oder dieser Effekt unter Einsatz anderer Stoffe erreicht werden kann? - 3. Falls die zweite Frage bejaht wird, liegt eine Substituierbarkeit, die zum Ausschluss der Entlastungsfähigkeit führt, auch dann vor, wenn z.B. wirtschaftliche Interessen oder immissionsrechtliche Genehmigungen dem tatsächlichen Einsatz des anderen Energieerzeugnisses oder des anderen Stoffes entgegenstehen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 30.10.2019
Vorinstanz/AZ: 4 K 3112/17 VE
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 21 07 54
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 01.06.2022
Erledigungs-Az: VII R 40/20 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an das FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 21 31