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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | 2 BvR 1395/10 (BVerfG) |
§§: | EStG 1997/2002 § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, GG Art. 3 Abs. 1 |
Schlagwörter | Kind, Kindergeld, Anspruch, Volljährigkeit, Berufsausbildung, Betreuung, Unterbrechung |
Rechtsfrage: | Keine Berücksichtigung als Kind in Berufsausbildung, wenn diese zum Zweck der Betreuung eines eigenen Kindes unterbrochen wird - Verfassungsbeschwerde - |
Vorinstanz: | BFH |
Vorinstanz/Datum: | 24.09.2009 |
Vorinstanz/AZ: | III R 79/06 |
Vorinstanz/Fundstelle: | BFH/NV 2010 S. 614 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 10 08 49 |
Erledigendes Gericht: | BVerfG |
Erledigungs-Datum: | 13.04.2012 |
Erledigungs-Az: | 2 BvR 1395/10 |
Erledigungs-Vermerk: | Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen |