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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 97/05
§§: KStG § 27, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 20 Abs. 2 a, EStG § 50 c, EStG § 36 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3, AO 1977 § 42
Schlagwörter Inkongruente Gewinnausschüttung, Leg-ein-Hol-zurück-Verfahren, Vorzugsdividenden, Gewinnansprüche, Gewinnbezugsrechte, Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten
Rechtsfrage: Leg-ein-Hol-zurück-Verfahren und inkongruente Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten: 1. Erzielt eine GmbH im Rahmen des Leg-ein-Hol-zurück-Verfahrens auch dann Beteiligungserträge, wenn sie von den Beteiligungsverhältnissen abweichende Sonderdividenden aus durch Kapitalerhöhung entstandenen Vorzugsgeschäftsanteilen an Kapitalgesellschaften vereinnahmt? Die Vorzugsgeschäftsanteile wurden kurze Zeit vor der Ausschüttung gegen Zahlung von Ausgabepreisen übernommen, deren Höhe nach den mit den Vorzugsgeschäftsanteilen verbundenen und durch ein Mehrfachstimmrecht abgesicherten Vorzugsdividenden bemessen war. - 2. Handelt es sich entgegen dem BMF-Schreiben vom 7.12.2000, BStBl I 2001 S. 47, auch bei Anwendung der sog. wirtschaftlichen Betrachtungsweise bei derartigen Vereinbarungen weder um Darlehensvereinbarungen zwischen der GmbH und den Kapitalgesellschaften noch um eine Veräußerung von Gewinnansprüchen der bisherigen Gesellschafter der Kapitalgesellschaften an die GmbH? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 19.08.2005
Vorinstanz/AZ: 9 K 5138/02 K
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2006 S. 205
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 09 96
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 28.06.2006
Erledigungs-Az: I R 97/05
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 40 89