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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 86/03
§§: KStG § 8 Abs. 3 Satz 2
Schlagwörter Verdeckte Gewinnausschüttung, Gesellschaftergeschäftsführer, Gewinntantieme, Tantieme, Gesamtausstattung
Rechtsfrage: Unangemessenheit einer höheren Gewinntantieme als 25 v.H. der Gesamtausstattung: Ist die Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers unangemessen, weil die Gewinntantieme mit ca. 50 v.H. an den Gesamtbezügen zu hoch ist oder kann die Begrenzung des Verhältnisses der Tantieme auf 25 v.H. durch die Rechtsprechung nicht mehr aufrecht erhalten werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 19.08.2003
Vorinstanz/AZ: 6 K 3071/01 K, F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 06 76
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 26.05.2004
Erledigungs-Az: I R 86/03 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 04 35