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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 51/13 (BFH) |
§§: | AO § 174 Abs. 4 Satz 1 |
Schlagwörter | Änderung, Widerstreitende Steuerfestsetzung, Irrige Beurteilung, Sachverhalt |
Rechtsfrage: | "Bestimmter Sachverhalt" i.S. des § 174 Abs. 4 Satz 1 AO: Mögliche Änderung nach § 174 Abs. 4 AO auch wenn der ursprünglich beurteilte und der tatsächlich verwirklichte Lebens- und Besteuerungssachverhalt nicht vollständig übereinstimmen (hier: wenn die irrige Beurteilung, in welcher Höhe die Kosten für eine Dachsanierung dem betrieblichen Bereich zuzuordnen sind, ursächlich dafür ist, in welcher Höhe ein betrieblich veranlasster Aufwendungsersatzanspruch entsteht und ein weiterer Sachverhalt - die Beendigung der unentgeltlichen Überlassung eines Betriebsgrundstücks - hinzukommt)? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 25.10.2012 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 1401/11 G |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 02 90 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.08.2015 |
Erledigungs-Az: | X R 51/13 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 07 06 |