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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-37/16 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG Art. 24 Abs. 1, Richtlinie 2006/112/EG Art. 25 Buchst. a, Richtlinie 2006/112/EG Art. 28, Richtlinie 2006/112/EG Art. 220 Abs. 1 Nr. 1
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Rechnung, Mehrwertsteuer, Gebühren, Dienstleistung, Importeure, Hersteller, Künstler, Urheber, Tonbandgerät
Rechtsfrage: 1. Erbringen Urheber, ausübende Künstler sowie andere Berechtigte eine Dienstleistung i.S. von Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Buchst. a der RL 2006/112/EG an Hersteller und Importeure von Tonbandgeräten und anderen ähnlichen Geräten sowie unbespielten Datenträgern, von denen Einrichtungen zur gemeinsamen Verwaltung für Rechnung der Erstgenannten, aber im eigenen Namen Gebühren für den Verkauf dieser Geräte und Datenträger erheben? - 2. Falls die erste Frage zu bejahen ist, handeln Einrichtungen zur gemeinsamen Verwaltung, wenn sie für den Verkauf von Geräten und Datenträgern durch Hersteller und Importeure Gebühren erheben, als Steuerpflichtige i.S. von Art. 28 der RL 2006/112/EG, die verpflichtet sind, diese Umsätze mit einer den betreffenden Herstellern und Importeuren von Tonbandgeräten und anderen ähnlichen Geräten sowie unbespielten Datenträgern ausgestellten Rechnung i.S. von Art. 220 Abs. 1 Nr. 1 dieser Richtlinie zu dokumentieren, in der die aufgrund der Gebührenerhebung geschuldete Umsatzsteuer ausgewiesen wird, und haben Urheber, ausübende Künstler sowie andere Berechtigte, wenn die erhobenen Gebühren an sie verteilt werden, den Erhalt der Gebühren mit einer für die gebührenerhebende Einrichtung zur gemeinsamen Verwaltung ausgestellten Rechnung mit Umsatzsteuerausweis zu dokumentieren?
Vorinstanz: Naczelny Sad Administracyjny (Polen)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2016 Nr. C 145 S. 17
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 18.01.2017
Erledigungs-Az: Rs C-37/16
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 00 20