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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-209/21 P (EuGH)
§§: AEUV Art. 263, AEUV Art. 264
Schlagwörter EG, EU, staatliche Beihilfe, Nichtigkeit, Schweden, COVID-19, Luftfahrtunternehmen
Rechtsfrage: Rechtsmittel der Ryanair gegen das EuG-Urteil vom 17.2.2021 in der Rechtssache T-238/20: Die Rechtsmittelführerin beantragt, - das angefochtene Urteil aufzuheben; - den Beschluss C(2020) 2366 final der Kommission vom 11.4.2020 über die staatliche Beihilfe SA.56812 (2020/N) - Schweden - COVID-19: Regelung über Darlehensgarantien zugunsten von Luftfahrtunternehmen gemäß den Art. 263 und 264 AEUV für nichtig zu erklären, und - der Kommission neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Unternehmens sowie den Streithelfern im ersten Rechtszug und gegebenenfalls in diesem Rechtsmittelverfahren ihre eigenen Kosten aufzuerlegen; hilfsweise, - das angefochtene Urteil aufzuheben; - die Sache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen, und - die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und des Rechtsmittelverfahrens vorzubehalten.
Vorinstanz: EuG
Vorinstanz/Datum: 17.02.2021
Vorinstanz/AZ: Rs T-238/20
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2021 Nr. C 297 S. 16
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 23.11.2023
Erledigungs-Az: Rs C-209/21 P
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 19 44