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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | 2 BvR 1530/02 (BVerfG) |
| §§: | EStG § 2 Abs. 1, EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 |
| Schlagwörter | Verfassungsbeschwerde, kurzfristige Veräußerung, Einkünfteerzielungsabsicht, Vermietung, Grundstück |
| Rechtsfrage: | Verfassungsbeschwerde gegen BFH-Entscheidung: Kurzfristige Veräußerung als Indiz für das Fehlen der Einkünfteerzielungsabsicht. |
| Vorinstanz: | BFH |
| Vorinstanz/Datum: | 09.07.2002 |
| Vorinstanz/AZ: | IX R 47/99 |
| Vorinstanz/Fundstelle: | BFH/NV 2002 S. 1392 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 93 34 |
| Erledigendes Gericht: | BVerfG |
| Erledigungs-Datum: | 05.11.2003 |
| Erledigungs-Az: | 2 BvR 1530/03 |
| Erledigungs-Vermerk: | Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen |