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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-306/14 (EuGH)
§§: Richtlinie 92/83/EWG Art. 27 Abs. 2 Buchst. d
Schlagwörter Herstellung, Herstellungsverfahren, Alkohol, Getränk, Reinigung, Desinfektion, Verbrauchsteuer, EU, EG, Bulgarien, Verwendung, Erstattung, Arzneimittel
Rechtsfrage: 1. Welchen Sinn hat der Begriff "Herstellungsverfahren" in Art. 27 Abs. 2 Buchst. d RL 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchssteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke und umfasst dieser Begriff die Reinigung und/oder die Desinfektion als Prozesse zum Erreichen bestimmter Sauberkeitsstufen, die von der guten Herstellungspraxis für Arzneimittel vorgeschrieben sind? - 2. Lässt es Art. 27 Abs. 2 Buchst. d RL 92/83/EWG zu, dass, nachdem die Mitgliedstaaten gesetzlich die Befreiung von Alkohol von der harmonisierten Verbrauchssteuer unter der Voraussetzung festgelegt haben, dass dieser in einem Herstellungsverfahren verwendet wird und das Endprodukt keinen Alkohol enthält, eine Rechtsvorschrift eingeführt wird, wonach für die Zwecke der Anwendung dieser Befreiung der zur Reinigung verwendete Alkohol nicht als im Herstellungsverfahren eingesetzt gilt? - 3. Ist es im Hinblick auf die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zulässig, wenn eine Fiktion wie die in Art. 22 Abs. 7 ZADS festgelegte mit sofortiger Wirkung (d. h. ohne einen angemessenen Zeitraum für die Umstellung des Verhaltens der Marktteilnehmer) angeordnet wird, die bei einer vom Mitgliedstaat nach seinem Ermessen eingeführten Befreiung von der Verbrauchsteuer die Rückerstattung der Steuer auf als Reinigungsmittel verwendeten Alkohol einschränkt?
Vorinstanz: Varhoven administrativen sad (Bulgarien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2014 Nr. C 303 S. 26
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 15.10.2015
Erledigungs-Az: Rs C-306/14
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 23 19