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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 38/10 (BFH)
§§: EStG 2004 § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2, EStG 2004 § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, EStG 2005 § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa, EStG 2005 § 3 Nr. 3
Schlagwörter Pensionskasse, Grenzgänger, Kapitalabfindung, Lebensversicherung, Zinsen, Sonstige Einkünfte, Steuerfreiheit
Rechtsfrage: Ist die von einer Schweizer Pensionskasse an einen deutschen Grenzgänger anlässlich seiner vorzeitigen Pensionierung aus dem freiwilligen überobligatorischen Bereich erbrachte einmalige Kapitalabfindung als Lebensversicherung zu behandeln und sind die darin enthaltenen Zinsen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 steuerfrei? Handelt es sich bei der aus dem Obligatorium erfolgten Kapitalabfindung um eine aus der gesetzlichen Rentenversicherung erbrachte Leistung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG 2005 und ist diese nach § 3 Nr. 3 EStG 2005 steuerfrei? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 28.04.2010
Vorinstanz/AZ: 3 K 4156/08
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 11 08 02
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 26.11.2014
Erledigungs-Az: VIII R 38/10
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 12 96