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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 16/19 (BFH)
§§: EStG § 18, EStG § 7 g Abs. 3, AO § 129, AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, AO § 233 a Abs. 2 a
Schlagwörter Investitionsabzugsbetrag, Rückgängigmachung, Verzinsung, Zinslauf, Rückwirkendes Ereignis, Offenbare Unrichtigkeit
Rechtsfrage: Ist die Zinsfestsetzung offenbar unrichtig, wenn das FA - vor Inkrafttreten des § 7 g Abs. 3 Satz 4 EStG i.d.F. des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 26.6.2013 - die Einkommensteuerfestsetzung u.a. aufgrund der Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen wegen Wegfalls der Investitionsabsicht ändert, ohne den abweichenden Zinslauf nach § 233 a Abs. 2 a AO zu berücksichtigen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 27.03.2019
Vorinstanz/AZ: 3 K 1602/18
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 20 08 21
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 13.12.2022
Erledigungs-Az: VIII R 16/19
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 04 67