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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-4/20 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 205
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Verhältnismäßigkeit, Lieferung, Haftung, Zinsen
Rechtsfrage: 1. Sind Art. 205 der Richtlinie 2006/112/EG und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass die gesamtschuldnerische Haftung einer registrierten Person, die Empfänger einer steuerpflichtigen Lieferung ist, für die von ihrem Lieferer nicht abgeführte Mehrwertsteuer neben der Hauptschuld des Lieferers (der Mehrwertsteuerschuld) auch die akzessorische Verpflichtung zum Ersatz des Verzugsschadens in Höhe der gesetzlichen Zinsen auf die Hauptschuld vom Beginn des Verzugs des Schuldners bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerprüfungsbescheids, mit dem die gesamtschuldnerische Haftung festgestellt wird, bzw. bis zur Erfüllung der Verbindlichkeit umfasst? - 2. Sind Art. 205 der Richtlinie 2006/112/EG und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Vorschrift wie Art. 16 Abs. 3 des Danachno-osiguritelen protsesualen kodeks (Steuer- und Versicherungsprozessordnung) entgegenstehen, wonach die Haftung eines Dritten für nicht entrichtete Steuern eines Steuerpflichtigen die Steuern und die Zinsen umfasst?
Vorinstanz: Varhoven administrativen sad (Bulgarien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2020 Nr. C 77 S. 34
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 20.05.2021
Erledigungs-Az: Rs C-4/20
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 09 25