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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | 2 BvR 1538/02 (BVerfG) |
| §§: | EStG § 2, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, GG Art. 1, GG Art. 2, GG Art. 3, GG Art. 6, GG Art. 12, GG Art. 14, EG-Vertrag Art. 141 |
| Schlagwörter | Einkommensteuer, Hausfrau, Gleichheit, Verfassung, EG |
| Rechtsfrage: | Verfassungsbeschwerde gegen BFH-Entscheidung: Verstößt die Tatsache, dass das EStG die Tätigkeit einer Hausfrau nicht als Einkunftsquelle anerkennt gegen höherrangiges Recht (hier: keine Anerkennung einer Abschreibung als Werbungskosten für eine Einbauküche)? |
| Vorinstanz: | BFH |
| Vorinstanz/Datum: | 09.08.2002 |
| Vorinstanz/AZ: | VI B 248/01 |
| Erledigendes Gericht: | BVerfG |
| Erledigungs-Datum: | 27.01.2005 |
| Erledigungs-Az: | 2 BvR 1538/02 |
| Erledigungs-Vermerk: | Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen |