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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | 2 BvR 1395/10 (BVerfG) |
| §§: | EStG 1997/2002 § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, GG Art. 3 Abs. 1 |
| Schlagwörter | Kind, Kindergeld, Anspruch, Volljährigkeit, Berufsausbildung, Betreuung, Unterbrechung |
| Rechtsfrage: | Keine Berücksichtigung als Kind in Berufsausbildung, wenn diese zum Zweck der Betreuung eines eigenen Kindes unterbrochen wird - Verfassungsbeschwerde - |
| Vorinstanz: | BFH |
| Vorinstanz/Datum: | 24.09.2009 |
| Vorinstanz/AZ: | III R 79/06 |
| Vorinstanz/Fundstelle: | BFH/NV 2010 S. 614 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 10 08 49 |
| Erledigendes Gericht: | BVerfG |
| Erledigungs-Datum: | 13.04.2012 |
| Erledigungs-Az: | 2 BvR 1395/10 |
| Erledigungs-Vermerk: | Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen |