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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 49/04
§§: EStG § 17 Abs. 1, GmbHG § 54 Abs. 3, AktG § 41 Abs. 1
Schlagwörter Wesentliche Beteiligung, Kapitalerhöhung, Handelsregister
Rechtsfrage: Ist für die Frage, ob eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft innerhalb der Fünfjahresfrist i.S. von § 17 Abs. 1 EStG wesentlich war, eine Kapitalerhöhung, an der die bisherigen Gesellschafter nicht gleichmäßig teilgenommen haben und die deswegen zu einer Veränderung der Beteiligungsquoten geführt hat, bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Handelsregister oder erst bei Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister zu berücksichtigen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Bremen
Vorinstanz/Datum: 17.06.2004
Vorinstanz/AZ: 1 K 20/04 (1)
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 31 81
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 14.03.2006
Erledigungs-Az: VIII R 49/04
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 35 39