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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-868/19 (EuGH) |
§§: | RL 2006/112/EG Art. 11 Abs. 1, RL 2006/112/EG Art. 11 Abs. 2, UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 |
Schlagwörter | EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Organschaft, Personengesellschaft, Organträger, Eingliederung, Steuerhinterziehung |
Rechtsfrage: | 1. Ist Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem - MwStSystRL - dahingehend auszulegen, dass er der Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG entgegensteht, soweit durch diese einer Personengesellschaft (hier: einer GmbH & Co. KG), bei der Gesellschafter neben dem Organträger nicht nur Personen sind, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind, verwehrt ist, Organgesellschaft im Rahmen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft zu sein? - 2. Sofern die Vorlagefrage zu 1. bejaht wird: - a. Ist Art. 11 Abs. 2 MwStSystRL - unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeits- und Neutralitätsgrundsatzes - dahingehend auszulegen, dass er einen Ausschluss von Personengesellschaften der in Vorlagefrage zu 1. genannten Art von einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft rechtfertigen kann, weil bei Personengesellschaften für den Abschluss und die Änderung von Gesellschaftsverträgen nach nationalem Recht kein Formzwang besteht und bei bloß mündlichen Vereinbarungen in Einzelfällen Nachweisschwierigkeiten für das Vorliegen der finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft bestehen können? - b. Steht es einer Anwendung des Art. 11 Abs. 2 MwStSystRL entgegen, wenn der nationale Gesetzgeber die Absicht zur Vorbeugung von Steuerhinterziehungen oder -umgehungen nicht bereits bei Erlass der Maßnahme gefasst hat? |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 21.11.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 5044/19 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 20 60 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 15.04.2021 |
Erledigungs-Az: | Rs C-868/19 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 21 05 99 |