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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-99/06 (EuGH)
§§: Richtlinie 69/335/EWG, Richtlinie 85/303/EWG
Schlagwörter EG, EU, Gesellschaftsteuer, Kapitalverkehrsteuer, Beurkundungsgebühren, Notar, Kapital, Beamter, Aufwandsentschädigung
Rechtsfrage: Ist die Richtlinie (RL) 69/335/EWG betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital i.d.F. der RL 95/303/EWG dahin auszulegen, dass die Gebühren, die ein beamteter Notar für die notarielle Beurkundung eines unter diese Richtlinie in der geänderten Fassung fallenden Rechtsgeschäftes erhebt, Steuern i.S.d. Richtlinie sind, wenn nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften einerseits auch beamtete Notare als Notare tätig werden können und diese selbst Gläubiger der betreffenden Gebühren sind und andererseits die beamteten Notare zwar von den Beurkundungsgebühren in gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten, die unter diese Richtlinie fallen, lediglich eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 15 % dieser Gebühren an die Staatskasse abzuführen haben, aber für andere Tätigkeiten über eine (pauschale) Aufwandsentschädigung hinaus Gebühren an die Staatskasse abzuführen haben, die der Staat zur Finanzierung seiner Aufgaben verwendet?
Vorinstanz: OLG Stuttgart
Vorinstanz/Datum: 07.02.2006
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2006 Nr. C 96 S. 6
Erledigungs-Vermerk: Streichung der Rechtssache