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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 23/05 |
§§: | EStG § 52 Abs. 21, EStG § 9 a, GG Art. 6, GG Art. 3, BGB § 242 |
Schlagwörter | Übergangsregelung, Ehegatten, Scheidung, Trennung, Abgeordnetenbezüge |
Rechtsfrage: | Große Übergangsregelung bei geschiedenen Eheleuten - Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Abgeordnetenbezüge: 1. Kann nach Übertragung des der Ehefrau gehörenden Miteigentumsanteils an einer gemeinsam genutzten Wohnung auf den Ehemann der nunmehrige Alleineigentümer-Ehegatte die Nutzungswertbesteuerung gemäß der großen Übergangsregelung des § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG aus Gründen des Vertrauensschutzes auch dann in vollem Umfang fortführen, wenn er die Wohnung aufgrund Trennung/Scheidung nunmehr alleine nutzt - Anwendung des vom Kläger gegen das Finanzamt für das Jahr 1988 erstrittenen BFH-Urteils vom 22.4.1997 IX R 73/94 (BFH/NV 1997 S. 653) auf die Streitjahre 1994 bis 1996 nach den Grundsätzen von Treu und Glauben - 2. Steuerfreistellung von 1/3 der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 9 a EStG im Hinblick auf die Steuerfreiheit von Abgeordnetenbezüge nach § 3 Nr. 12 EStG? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 17.06.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 3390/98 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 43 62 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 11.11.2008 |
Erledigungs-Az: | IX R 23/05 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Das Verfahren IX R 23/05 ruht bis zum Abschluss des beim VI. Senat anhängigen Revisionsverfahrens VI R 81/04. - Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 06 02 |