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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-488/07 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 5, Richtlinie 77/388/EWG Art. 19 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Aufrundung, Vorsteuerabzug, Mehrwertsteuer
Rechtsfrage: 1. Verlangt Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 RL 77/388/EWG, dass der Pro-rata-Satz des von einem Steuerpflichtigen nach Art. 17 Abs. 5 geltend gemachten Vorsteuerabzugs auf Jahresbasis festgesetzt und auf einen die nächsthöhere ganze Zahl nicht übersteigenden Wert aufgerundet wird, wenn a) dieser Pro-rata-Satz für einen Bereich der Tätigkeit des Steuerpflichtigen gemäß Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. a oder b angewendet wird und/oder b) dieser Pro-rata-Satz einen Abzug betrifft, der je nach der Zuordnung der Gesamtheit oder eines Teils der vom Steuerpflichtigen verwendeten Gegenstände oder Dienstleistungen gemäß Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. c vorgenommen wird, und/oder c) dieser Pro-rata-Satz einen Abzug betrifft, der bei allen Gegenständen und Dienstleistungen, die für die in Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 1 genannten Umsätze verwendet wurden, gemäß Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. d vorgenommen wird? - 2. Erlaubt Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 den Mitgliedstaaten, vorzuschreiben, dass der Pro-rata-Satz des von einem Steuerpflichtigen nach Art. 17 Abs. 5 geltend gemachten Vorsteuerabzugs auf einen anderen Wert als auf die nächsthöhere ganze Zahl aufgerundet wird?
Vorinstanz: Court of Session Edinburgh (Schottland)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2008 Nr. C 8 S. 9
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 18.12.2008
Erledigungs-Az: Rs C-488/07
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 05 27