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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-381/01 (EuGH)
§§: VO (EWG) Nr. 603/95, Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) Art. 11
Schlagwörter EG, Umsatzsteuer, Italien, Beihilfe, Entgelt, Bemessungsgrundlage
Rechtsfrage: Hat die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 11 Richtlinie 77/388/EWG verstoßen, dass sie auf den Betrag der in Anwendung der VO (EG) Nr. 603/95 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter gezahlten Beihilfen keine Mehrwertsteuer erhoben hat?
Vorinstanz: Kommission ./. Italienische Republik
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EG 2001 Nr. C 348 S. 14
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 15.07.2004
Erledigungs-Az: Rs C-381/01
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 35 12