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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 40/00 |
§§: | AO 1977 § 191, AO 1977 § 71, AO 1977 § 370, GG Art. 3 Abs 1, EStG § 22 Nr 3, EStG § 3 Nr 63, EStG § 49 Abs 1 Nr 3,4 |
Schlagwörter | Spionage, Agentenlohn, Ehegatten, Haftung |
Rechtsfrage: | Haftung eines Ehepartners für ESt.-Schulden des anderen Ehepartners aus nicht erklärtem Agentenlohn - Keine Beihilfe oder gar Mittäterschaft zur Steuerhinterziehung, wenn die die gemeinsame ESt.-Erklärung mitunterzeichnende Ehefrau weiß, dass ihr Ehemann unrichtige Angaben zu seinen Einkünften gemacht hat - Kann sich die Ehefrau im Falle der Bejahung einer steuerstrafrechtlich relevanten Handlung durch Aufteilung der festgesetzten Einkommensteuer als Gesamtschuld gem. § 268 ff. AO der Haftung nach §§ 71, 191 AO entziehen - Keine Haftung auch deshalb, weil der von der Ex-DDR gezahlte Agentenlohn in den Streitjahren 1982 bis 1989 gem. § 3 Nr. 62 i.V. mit § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG steuerfrei war oder ist die Steuerfreiheit zu verneinen, weil die Agententätigkeit als selbständige Arbeit i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu werten ist? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 06.10.1999 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 5118/92 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2000 S. 201 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 53 42 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 16.04.2002 |
Erledigungs-Az: | IX R 40/00 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 02 10 40 |