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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 37/06 |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 2, EStG § 12 Nr. 4, EStR H 120 |
Schlagwörter | Geldleistung, Bewährungsauflage, Werbungskosten, Nicht abzugsfähige Ausgaben |
Rechtsfrage: | Ist die Geldleistung aufgrund einer Bewährungsauflage bzw. Auflage gem. § 56 b Abs. 2 Nr. 1 StGB des im Rahmen seiner nichtselbständigen Tätigkeit wegen Betrugs zu einer auf Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilten Klägers ausschließlich beruflich veranlasst und als Werbungskosten abziehbar, weil die Geldleistung keinen strafähnlichen Charakter, sondern ausweislich des Gerichtsbeschlusses zur Erfüllung der "Bewährungsauflage" der Wiedergutmachung des Schadens gedient hat? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 18.10.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 1078/03 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 39 91 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 15.01.2009 |
Erledigungs-Az: | VI R 37/06 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 12 00 |