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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 91/04 |
§§: | EStG § 3 Nr. 12 Satz 2, EStG § 12 Nr. 1 |
Schlagwörter | Aufwandsentschädigung, Steuerfreiheit, Personalrat |
Rechtsfrage: | Sind die von einem freigestellten Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats einer Stadt getätigten Aufwendungen für kleine Präsente (Geschenke, Blumen etc.) und die Bewirtung (Kaffee, Gebäck etc.) bei Treffen mit Personalräten, Amtsleitern, Beigeordneten u.a. anlässlich von Besprechungen, Jubiläen, Beförderungen u.a. der privaten Lebensführung oder ausschließlich der Berufstätigkeit zuzurechnen und damit Werbungskosten, so dass die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der von der Stadt gezahlten Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 12 EStG gegeben sind? - Zulassung durch BFH - - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 18.10.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 1803/02 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 28 29 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 15.11.2007 |
Erledigungs-Az: | VI R 91/04 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 17 35 |