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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 24/05 |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, EStG § 12 |
Schlagwörter | Doppelte Haushaltsführung, Wohnung, Notwendigkeit, Angemessenheit |
Rechtsfrage: | Notwendiger Mehraufwand der Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung. Ist bei einer Einzelperson eine ca. 60 qm große Wohnung am Beschäftigungsort angemessen? Kann der Kläger als Geschäftsführer einer Bank den darüber hinausgehenden Mehraufwand für eine Drei-Zimmer-Wohnung mit einer Gesamtwohnfläche von ca. 94 qm, die von ihm nach den Vorstellungen des Arbeitgebers auch für berufliche Besprechungen und zur Repräsentation genutzt wird, nur dann als beruflich veranlasste Erwerbsaufwendungen abziehen, wenn die steuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers gegeben ist? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 17.02.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 17 K 6386/02 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 46 34 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 09.08.2007 |
Erledigungs-Az: | VI R 24/05 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 00 96 |