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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 28/16 (BFH) |
§§: | EStG § 33 |
Schlagwörter | Außergewöhnliche Belastung, Behinderung, Kraftfahrzeugkosten, Pauschbetrag, Angemessenheit |
Rechtsfrage: | Unter welchen Voraussetzungen ("krasser Ausnahmefall") sind die tatsächlichen Kfz-Kosten eines schwerbehinderten Steuerpflichtigen, obwohl sie die in H 33.1-33.4 EStH 2011 als Höchstgrenze für die Angemessenheit angegebenen 0,30 EUR/km übersteigen, als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 23.06.2016 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 2397/12 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2016 S. 1523 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 20 06 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 21.11.2018 |
Erledigungs-Az: | VI R 28/16 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision zum Teil begründet - Revision zum Teil unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 18 22 56 |