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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VI R 54/11 (BFH) | 
| §§: | EStG § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, EStG § 3 Nr. 33, LStR R 11 Abs. 2 | 
| Schlagwörter | Arbeitslohn, Pauschalierung, Lohnsteuer, Steuerfreiheit, Barlohnumwandlung, Zusatzleistung, Kinderbetreuung, Internet, Krankheitskosten, Billigkeitsregelung | 
| Rechtsfrage: | Wie ist das Tatbestandsmerkmal "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" bei arbeitsvertraglich vereinbarten Zusatzleistungen (hier: Internetpauschale, Kindergartenzuschuss) auszulegen? - Anwendung der Billigkeitsregelung der R 11 (jetzt 3.11) Abs. 2 LStR (Krankheitskostenbeihilfe): Erfordert das Tatbestandsmerkmal der "Überweisung" eine Banküberweisung oder kann der Arbeitgeber das Geld auch auf andere Weise dem Arbeitnehmervertreter zukommen lassen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger | 
| Vorinstanz: | Niedersächsisches FG | 
| Vorinstanz/Datum: | 16.06.2011 | 
| Vorinstanz/AZ: | 11 K 192/10 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 11 35 62 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 19.09.2012 | 
| Erledigungs-Az: | VI R 54/11 | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 12 31 02 | 
