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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 44/11 (BFH) |
§§: | AO § 357 Abs. 1 Satz 4, AO § 357 Abs. 3, BGB § 133 |
Schlagwörter | Einspruch, Auslegung, Zulässigkeit |
Rechtsfrage: | Auslegung eines Einspruchs: Kann ein Einspruch, der sich formell gegen den Bescheid über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, materiell aber (zunächst) nur gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags richtet, auch als Einspruch gegen die Einkommensteuer (nach Ablauf der Einlegungsfrist begehrter Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlage) ausgelegt werden? Ist insoweit auf die Begründung des Einspruchs abzustellen oder dem Einleitungssatz des Rechtsbehelfsschreibens entscheidende Bedeutung beizumessen? Divergenz zu BFH-Urteilen VI R 12/05 (BStBl 2009 II S. 116) und X R 51/06 (BStBl 2009 II S. 892)? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 05.07.2011 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 136/10 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 01 63 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.08.2013 |
Erledigungs-Az: | X R 44/11 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 13 32 74, SIS 14 04 25 |