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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 13/21 (BFH)
§§: AO § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, AO § 165 Abs. 1 Satz 4, AO § 165 Abs. 2, AO § 181 Abs. 1 Satz 1, EStG § 4 Abs. 5 b
Schlagwörter Vorläufigkeitsvermerk, Feststellungsbescheid, Aussetzung, Betriebsausgabe, Gewerbesteuer
Rechtsfrage: Kann die in einem Gewinnfeststellungsbescheid als Betriebsausgabe berücksichtigte Gewerbesteuer aufgrund des diesem Bescheid beigegebenen Vorläufigkeitsvermerks gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO dem Gewinn wieder hinzugerechnet werden, nachdem Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 5 b EStG durch Entscheidungen des BFH und des BVerfG ausgeräumt wurden, oder scheitert die Änderung daran, dass im Streitfall eine vorläufige Aussetzung vorlag, der Vorläufigkeitsvermerk sich hingegen auf eine vorläufige Festsetzung/Feststellung richtete? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 04.03.2021
Vorinstanz/AZ: 14 K 53/18 F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 21 09 57
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 30.11.2023
Erledigungs-Az: IV R 13/21 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 24 01 66