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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 41/20 (BFH) |
§§: | AO § 218, AO § 226, UStG § 27 Abs. 19, BGB § 313 |
Schlagwörter | Abrechnungsbescheid, Aufrechnung, Erstattungsanspruch, Abtretung |
Rechtsfrage: | 1. War die Aufrechnung der an das FA abgetretenen Umsatzsteuernachforderungsansprüche mit Erstattungsansprüchen bzgl. Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag rechtsfehlerhaft? - 2. War es rechtserheblich, dass nicht die Klägerin (Leistungsempfängerin), sondern ihre Organträgerin den Antrag auf Erstattung der Umsatzsteuer gem. § 27 Abs. 19 UStG gestellt hat? - 3. Wurden zivilrechtliche Ansprüche gegen die Klägerin, auf Grund der Einführung des § 27 Abs. 19 UStG, zu Unrecht gem. § 313 BGB hergeleitet und hätte die Beurteilung über das Bestehen der Umsatzsteuernachforderungsansprüche auf dem Zivilrechtsweg geklärt werden müssen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 17.06.2020 |
Vorinstanz/AZ: | 15 K 3839/17 AO |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 20 13 69 |
Erledigungs-Vermerk: | Abgabe an XI. Senat - neues Aktenzeichen: XI R 45/20 |