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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-417/10 (EuGH)
§§: EG Art. 4 Abs. 3
Schlagwörter EG, EU, Aktien, Missbrauch, Gemeinschaftsrecht, Direkte Steuern, Harmonisierung, Grundfreiheit, Nutzungsrecht, Kapitalgesellschaft, Drittland, Steuerumgehung, Verzicht, Diskriminierung
Rechtsfrage: 1. Stellt das Rechtsmissbrauchsverbot in Steuersachen, wie es in den Urteilen vom 21.2.2006, Halifax (Rs C-255/02 =SIS 06 12 87), und vom 21.2.2008, Part Service (Rs C-425/06 =SIS 08 16 66), umschrieben worden ist, nur im Bereich der harmonisierten Steuern und in den von sekundären Gemeinschaftsrechtsnormen geregelten Bereichen einen fundamentalen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar, oder erstreckt es sich, wenn es um den Missbrauch von Grundfreiheiten geht, auf die Bereiche der nicht harmonisierten Steuern, z.B. der direkten Steuern, sofern grenzüberschreitende Geschäftsvorfälle besteuert werden, wie etwa in dem Fall, in dem eine Gesellschaft Nutzungsrechte an Aktien einer anderen Gesellschaft, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat hat, erwirbt? - 2. Unabhängig von der Beantwortung der vorangehenden Frage: Besteht ein Interesse der Gemeinschaft, dass die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerumgehungen im Bereich der nicht harmonisierten Steuern vorsehen? Steht dieses Interesse einer Nichtanwendung - im Rahmen einer Amnestiemaßnahme - des Rechtsmissbrauchsverbots entgegen und liegt in einem solchen Fall ein Verstoß gegen die aus Art. 4 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union ableitbaren Grundsätze vor? - 3. Kann aus den Grundsätzen, die den Binnenmarkt regeln, ein Verbot abgeleitet werden, neben außerordentlichen Maßnahmen des vollständigen Verzichts auf die Steuerforderung eine außerordentliche Maßnahme der Beilegung von Steuerstreitigkeiten vorzusehen, deren Anwendung zeitlich begrenzt und an die Zahlung nur eines Teils, und zwar eines beträchtlich geringeren Teils der geschuldeten Steuer geknüpft ist? - 4. Stehen der Grundsatz der Nichtdiskriminierung und die Regelung über staatlichen Beihilfen der Regelung über die Beilegung von Steuerstreitigkeiten, um die es im vorliegenden Fall geht, entgegen? - 5. Steht der Grundsatz der wirksamen Anwendung des Gemeinschaftsrechts einer außerordentlichen und zeitlich begrenzten Verfahrensregelung entgegen, die dem letztinstanzlichen Gericht, das verpflichtet ist, Fragen nach der Gültigkeit und Auslegung dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen, die Rechtmäßigkeitskontrolle entzieht?
Vorinstanz: Corte Suprema di Cassazione (Italien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2010 Nr. C 288 S. 23
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 29.03.2012
Erledigungs-Az: Rs C-417/10
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 11 61