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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 13/21 (BFH) |
§§: | AO § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, AO § 165 Abs. 1 Satz 4, AO § 165 Abs. 2, AO § 181 Abs. 1 Satz 1, EStG § 4 Abs. 5 b |
Schlagwörter | Vorläufigkeitsvermerk, Feststellungsbescheid, Aussetzung, Betriebsausgabe, Gewerbesteuer |
Rechtsfrage: | Kann die in einem Gewinnfeststellungsbescheid als Betriebsausgabe berücksichtigte Gewerbesteuer aufgrund des diesem Bescheid beigegebenen Vorläufigkeitsvermerks gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO dem Gewinn wieder hinzugerechnet werden, nachdem Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 5 b EStG durch Entscheidungen des BFH und des BVerfG ausgeräumt wurden, oder scheitert die Änderung daran, dass im Streitfall eine vorläufige Aussetzung vorlag, der Vorläufigkeitsvermerk sich hingegen auf eine vorläufige Festsetzung/Feststellung richtete? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 04.03.2021 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 53/18 F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 21 09 57 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 30.11.2023 |
Erledigungs-Az: | IV R 13/21 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 24 01 66 |