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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 91/15 (BFH)
§§: KStG § 8 Abs. 1, EStG § 6 a Abs. 1 Nr. 3, EStG § 6 a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4
Schlagwörter Pensionsrückstellung, Pensionszusage, Pensionsverpflichtung, Überversorgung, Konkretisierung, Änderung
Rechtsfrage: 1. Ist für die Berechnung, ob gebildete Pensionsrückstellungen wegen einer sog. Überversorgung teilweise aufzulösen sind, auf die während der aktiven Tätigkeit im jeweiligen Wirtschaftsjahr tatsächlich bezogenen Arbeitsentgelte abzustellen und nicht anzunehmen, dass das im Monat des Bilanzstichtags zugesagte Gehalt auch das für die Zukunft geltende Gehalt ist (hier: Herabsetzung der Bezüge im letzten Monat des am 31.12. endenden Wirtschaftsjahres; kein Abstellen auf die Summe des auf das Jahr hochgerechneten herabgesetzten Dezembergehaltes)? - 2. Erfordert die Bildung einer Rückstellung für eine Pensionsverpflichtung hinsichtlich der inhaltlichen Konkretisierung der Pensionszusage, dass die Bemessungsgrundlage für die Versorgungsleistungen in der Versorgungszusage so genau angegeben wird, dass die Höhe der Altersrente, der Invalidenrente und der Hinterbliebenenversorgung eindeutig bestimmbar ist (hier: Vereinbarung einer retrograden Ermittlung der Rente aus den Rückstellungsbeträgen)? - 3. Wird die ursprüngliche Pensionszusage durch eine neue Pensionszusage ersetzt, wirkt dann die zivilrechtliche Aufhebung bzw. Änderung der ursprünglichen Pensionszusage unabhängig davon, ob die neue Pensionszusage den Anforderungen des § 6 a Abs. 1 Nr. 3 EStG 2002 genügt? Bedingt die Mehrdeutigkeit einer Pensionsvereinbarung zivilrechtlich die Unwirksamkeit der gesamten Vereinbarung? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 10.11.2015
Vorinstanz/AZ: 6 K 4456/13 K
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2016 S. 111
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 15 30 80
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 31.05.2017
Erledigungs-Az: I R 91/15 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 22 14