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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | I R 17/22 (BFH) | 
| §§: | UmwStG § 12 Abs. 2 Satz 1, UmwStG § 12 Abs. 2 Satz 2, KStG § 8 b Abs. 2 Satz 1, KStG § 8 b Abs. 2 Satz 2, KStG § 8 b Abs. 3 Satz 1, RL 2009/133/EG Art. 7 Abs. 1 | 
| Schlagwörter | Umwandlung, Verschmelzung, Unionsrecht, EG, EU | 
| Rechtsfrage: | 1. Verstoßen die nationalen Regelungen in § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 UmwStG 2006 i.V.m. § 8 b Abs. 2 Satz 1 und 2 bzw. Abs. 3 Satz 1 KStG in grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Aufwärtsverschmelzungen gegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2009/133/EG vom 19.10.2009 (Fusionsrichtlinie)? - 2. Folgt aus Art. 7 Abs. 1 der Fusionsrichtlinie, dass die Kosten für den Vermögensübergang den (zu 95 % steuerfreien) Übernahmegewinn nicht mindern dürfen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger | 
| Vorinstanz: | Schleswig-Holsteinisches FG | 
| Vorinstanz/Datum: | 24.03.2022 | 
| Vorinstanz/AZ: | 1 K 181/19 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 22 07 89 | 
| Erledigungs-Vermerk: | Abgabe an X. Senat - neues Aktenzeichen: X R 27/22 | 
