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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 38/04 |
§§: | EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 15 Abs. 2, EStG § 2 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 4 |
Schlagwörter | Freiberufler, Gewerbebetrieb, Abgrenzung, Liebhaberei, Betriebsausgabe |
Rechtsfrage: | Gehören die Einnahmen, die ein selbständig tätiger Arzt für Allgemeinmedizin mit dem Betreiben eines "Gästehauses" (Durchführung von Heilfastenkuren, Meditation und Yogakurse sowie Beherbergung der Teilnehmer) erzielt, zu seinen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit als Arzt oder handelt es sich um einen eigenständigen Gewerbebetrieb? Falls ein Gewerbebetrieb vorliegt, sind die Verluste aus dem Betrieb des "Gästehauses" wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht steuerlich nicht zu berücksichtigen? Können im Fall der Liebhaberei Schuldzinsen im Zusammenhang mit der Errichtung des Gästehauses als nachträgliche Betriebsausgaben abgezogen werden? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Nürnberg |
Vorinstanz/Datum: | 04.12.2003 |
Vorinstanz/AZ: | VII 3/2000 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 02 79 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 15.11.2006 |
Erledigungs-Az: | XI R 58/04 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Abgabe an XI. Senat - neues Aktenzeichen: XI R 58/04 - Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 06 84 |