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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-209/21 P (EuGH) |
§§: | AEUV Art. 263, AEUV Art. 264 |
Schlagwörter | EG, EU, staatliche Beihilfe, Nichtigkeit, Schweden, COVID-19, Luftfahrtunternehmen |
Rechtsfrage: | Rechtsmittel der Ryanair gegen das EuG-Urteil vom 17.2.2021 in der Rechtssache T-238/20: Die Rechtsmittelführerin beantragt, - das angefochtene Urteil aufzuheben; - den Beschluss C(2020) 2366 final der Kommission vom 11.4.2020 über die staatliche Beihilfe SA.56812 (2020/N) - Schweden - COVID-19: Regelung über Darlehensgarantien zugunsten von Luftfahrtunternehmen gemäß den Art. 263 und 264 AEUV für nichtig zu erklären, und - der Kommission neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Unternehmens sowie den Streithelfern im ersten Rechtszug und gegebenenfalls in diesem Rechtsmittelverfahren ihre eigenen Kosten aufzuerlegen; hilfsweise, - das angefochtene Urteil aufzuheben; - die Sache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen, und - die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und des Rechtsmittelverfahrens vorzubehalten. |
Vorinstanz: | EuG |
Vorinstanz/Datum: | 17.02.2021 |
Vorinstanz/AZ: | Rs T-238/20 |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2021 Nr. C 297 S. 16 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 23.11.2023 |
Erledigungs-Az: | Rs C-209/21 P |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 19 44 |