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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IX R 1/08 (BFH) |
| §§: | EStG § 7 Abs. 4, FöGbG § 4 Abs. 3 |
| Schlagwörter | Entnahme, Stille Reserven, Anbau, Restwertabschreibung, Absetzung für Abnutzung |
| Rechtsfrage: | AfA-Bemessungsgrundlage nach Gebäudeentnahme aus dem Betriebsvermögen: Kann für die bei der Entnahme eigenbetrieblich genutzter Büroräume ins Privatvermögen aufgelösten und versteuerten stillen Reserven die lineare AfA gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG in Anspruch genommen werden oder schließt § 4 Abs. 3 FördG eine Abschreibung der durch die Entnahme aufgedeckten stillen Reserven aus? - Kann für den Anbau an den 1995 sanierten Altbau eine Restwertabschreibung gemäß § 4 Abs. 3 FördG in Anspruch genommen werden, weil es sich hierbei nicht um ein selbständig abnutzbares Wirtschaftsgut, sondern um nachträgliche Herstellungskosten des Altbaus handelt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG Hamburg |
| Vorinstanz/Datum: | 05.12.2007 |
| Vorinstanz/AZ: | 7 K 147/06 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 13 18 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 17.09.2008 |
| Erledigungs-Az: | IX R 1/08 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 05 90 |