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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-77/01 (EuG)
§§: -
Schlagwörter EG, Körperschaftsteuer, Beihilfe, Spanien, EGKS, Investition
Rechtsfrage: Ist die Entscheidung der Kommission vom 31.10.2000 (über die spanischen Körperschaftsteuervorschriften, soweit mit ihr alle Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl unvereinbar erklärt worden sind, die den EGKS-Stahlunternehmen mit Sitz in Spanien von den spanischen Behörden gemäß Art. 43 der Norma Foral Nr. 3/96, der Norma Foral Nr. 7/1996 und der Norma Foral Nr. 24/1996 -alle über Körperschaftsteuer-- gewährt worden sind, (diese Steuervorschriften sehen für die Investitionen, die u. a. für die Gründung von Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten im Ausland, für den Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen oder die Gründung von Tochtergesellschaften, die unmittelbar mit der Ausfuhr von Waren oder Dienstleistungen zusammenhängen, aufgewendet werden, einen Abzug von 25 % vor) für nichtig zu erklären?
Vorinstanz: Klage gegen Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EG 2001 Nr. C 173 S. 36
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 11.01.2002
Erledigungs-Az: Rs T-77/01