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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | III R 58/06 | 
| §§: | EStG § 70 Abs. 4, EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2 | 
| Schlagwörter | Kindergeld, Aufhebung, Grenzbetrag, Änderung, Bestandskraft, Einkünfte | 
| Rechtsfrage: | Steht der Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen (BVerfG 2 BvR 167/02) die bestandskräftige rückwirkende Ablehnung der Kindergeldfestsetzung wegen Grenzbetragsüberschreitung entgegen? - Eröffnet § 70 Abs. 4 EStG eine erweiterte Berichtigungsmöglichkeit im Rahmen der abschließenden Überprüfung nach Ablauf des Jahres bei Abweichung von der Prognoseentscheidung oder ist § 70 Abs. 4 EStG nur bei Änderung tatsächlicher Verhältnisse im Kalenderjahr und nicht bei geänderter Rechtsauffassung anwendbar? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung | 
| Vorinstanz: | FG Köln | 
| Vorinstanz/Datum: | 07.06.2006 | 
| Vorinstanz/AZ: | 10 K 4621/05 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 36 77 | 
| Erledigungs-Vermerk: | Zurücknahme der Klage | 
