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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 81/01
§§: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c, EStG § 32 Abs. 4 Satz 2
Schlagwörter Kindergeld, Ausbildungsplatz, Einkünfte und Bezüge, Grenzbetrag
Rechtsfrage: Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "mangels Ausbildungsplatz" in § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 c EStG, wenn das Kind im Februar das Jurastudium abgebrochen, sich unmittelbar um eine andere Berufsausbildung bemüht hat und bis zu deren Antritt im Oktober einer Erwerbstätigkeit nachging. Sind die Einkünfte aus dieser Berufstätigkeit in die Berechnung des (Jahres-) Grenzbetrages einzubeziehen oder besteht die "Gestaltungsmöglichkeit", nur Kindergeld für die Ausbildungsmonate unter Anrechnung der Einkünfte und Bezüge nur dieser Monate zu gewähren? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG des Saarlandes
Vorinstanz/Datum: 12.06.2001
Vorinstanz/AZ: 2 K 61/01
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2001 S. 1220
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 82 17
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 01.03.2002
Erledigungs-Az: VIII R 81/01 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision zurückgenommen