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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 68/14 (BFH)
§§: UStG 1999 § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, UStG 1999 § 21 Abs. 2, ZK Art. 203, Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2 Buchst. b, Richtlinie 77/388/EWG Art. 18 Abs. 1 Buchst. b
Schlagwörter Einfuhrumsatzsteuer, Vorsteuerabzug, Verfügungsmacht, Unionsrecht
Rechtsfrage: 1. Ist der Betreiber eines Zolllagers im Hinblick auf die ihm gegenüber gemäß Art. 203 ZK i. V. m. § 21 Abs. 2 UStG festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG berechtigt, wenn er keine Verfügungsbefugnis an den eingeführten Waren erlangt? - 2. Ergibt sich das Kriterium der Verfügungsbefugnis hierbei gleichermaßen aus dem unionsrechtlichen Merkmal der Verwendung der eingeführten Gegenstände für Zwecke der besteuerten Umsätze wie aus dem in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG enthaltenen Merkmal der Einfuhr für das Unternehmen? - 3. Liegt eine unionsrechtswidrige Abweichung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG liegt vor? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG
Vorinstanz/Datum: 09.10.2014
Vorinstanz/AZ: 4 K 67/13
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2015 S. 258
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 15 01 81
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 11.11.2015
Erledigungs-Az: V R 68/14
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 28 22