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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-487/09 (EuGH)
§§: Richtlinie 69/335/EWG Art. 11 Buchst. a, Richtlinie 69/335/EWG Art. 12 Abs. 1 Buchst. a
Schlagwörter EG, EU, Spanien, Wertpapier, Börsenumsatzsteuer, Grundstück, Anteilsübertragung, Missbrauch, Umgehung
Rechtsfrage: Angesichts dessen, dass die RL 69/335/EWG in Art. 11 Buchst. a die Steuer auf den Handel mit Aktien, Anteilen oder anderen Wertpapieren gleicher Art verbot und Art. 12 Abs. 1 Buchst. a den Mitgliedstaaten lediglich gestattete, pauschal oder nicht pauschal erhobene Börsenumsatzsteuern zu erheben, und angesichts dessen, dass Art. 108 Abs. 1 des Gesetzes über den Wertpapierhandel (i.d.F. durch die 12. Zusatzbestimmung des Gesetzes 18/1991 vom 6.6.1991), obwohl er eine allgemeine Regel der Befreiung von der Umsatzsteuer sowie der Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen für die Übertragung von Wertpapieren vorsieht, derartige Vorgänge der Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen als entgeltliche vermögensrechtliche Übertragungen unterwirft, sofern sie Teile des Gesellschaftskapitals von Unternehmen betreffen, deren Aktiva zu wenigstens 50 % aus Grundvermögen bestehen, und der Erwerber infolge dieser Übertragung eine Position erwirbt, die es ihm ermöglicht, die Kontrolle über das Unternehmen auszuüben, ohne dabei zwischen Vermögensverwaltungsgesellschaften und Gesellschaften, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, zu unterscheiden: 1. Verbietet die RL 69/335/EWG die automatische Anwendung der Bestimmungen von Mitgliedstaaten wie Art. 108 Abs. 2 des Gesetzes 24/1988 über den Wertpapierhandel, der bestimmte Übertragungen von Wertpapieren besteuert, durch die die Übertragung von unbeweglichen Sachen verschleiert wird, obwohl die Umgehung der Besteuerung nicht beabsichtigt war? - Sollte ein auf die Umgehung gerichteter Wille nicht erforderlich sein: 2. Verbietet die RL 69/335/EWG das Bestehen von Vorschriften wie das spanische Gesetz 24/1988, das eine Besteuerung des Erwerbs der Mehrheit des Kapitals von Gesellschaften vorsieht, deren Aktiva mehrheitlich aus Grundvermögen bestehen, obwohl es sich um Gesellschaften handelt, die vollständig wirtschaftlich tätig sind, und obwohl das Grundvermögen nicht von der wirtschaftlichen Tätigkeit der Gesellschaft getrennt werden kann?
Vorinstanz: Tribunal Supremo (Spanien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2010 Nr. C 63 S. 20
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 06.10.2010
Erledigungs-Az: Rs C-487/09
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 39 07