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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 30/04
§§: EStG § 7 g Abs. 3, EStG § 7 g Abs. 4 Satz 2, EStG § 7 g Abs. 6, EStG § 4 Abs. 3, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1
Schlagwörter Ansparabschreibung, Rücklage, Auflösung
Rechtsfrage: Ist eine überhöht gebildete Ansparabschreibung (§ 7 g Abs. 3 i.V.m. Abs. 6 EStG), die vom FA mit bestandskräftigem Bescheid in einem anderen als dem Streitjahr anerkannt worden ist, zum Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres zuzüglich eines Gewinnzuschlags gewinnerhöhend aufzulösen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 22.04.2004
Vorinstanz/AZ: 3 K 357/01
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 31 59
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 28.04.2004
Erledigungs-Az: IV R 30/04