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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 18/11 (BFH)
§§: EStG § 9 Abs. 1, EStG § 2 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a DBuchst. bb
Schlagwörter Finanzierungskosten, Rentenversicherung, Werbungskosten, Überschusserzielungsabsicht, Prognoseberechnung
Rechtsfrage: In den Streitjahren 2003 und 2004 angefallene Finanzierungskosten für private Rentenversicherungen gegen fremdfinanzierte Einmalbeträge als (vorweggenommene) Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften. Maßgeblicher Zeitpunkt (Abgabe des Angebotes oder Policierung der Verträge) für die Ermittlung eines Totalüberschusses - ist aufgrund der unklaren Rechtslage und des Gesetzgebungsverfahrens für die Prognoseberechnung der höhere Ertragsanteil vor Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) oder der niedrigere Ertragsanteil nach dem AltEinkG heranzuziehen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 17.03.2011
Vorinstanz/AZ: 14 K 12044/08
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 11 31 37
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 17.04.2013
Erledigungs-Az: X R 18/11
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 17 69