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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 55/20 (BFH) |
§§: | GewStG § 35 c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e, GewStDV § 19 Abs. 1 Satz 1, GewStDV § 19 Abs. 2 |
Schlagwörter | GmbH, Kreditinstitut, Auslegung, Konzern, Finanzierungsgesellschaft, Gewerbesteuermessbetrag, Gewerbeverlust |
Rechtsfrage: | Stellt ein die Anforderungen des § 19 Abs. 2 GewStDV erfüllendes Kreditinstitut i.S. von § 19 Abs. 1 Satz 1 GewStDV ein im Wesentlichen am Geld- und Kreditverkehr und damit an den eigentlichen Bankgeschäften ausgerichtetes Unternehmen dar oder müssen auch die Erlöse aus banktypischen Geschäften überwiegen? Führt eine Hinzuziehung von § 35 c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e GewStG zu einem abweichenden Ergebnis? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 26.08.2020 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 622/19 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 20 17 06 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 30.11.2023 |
Erledigungs-Az: | III R 55/20 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 24 03 97 |