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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-331/20 P (EuGH)
§§: AEUV Art. 107 Abs. 1, AEUV Art. 107 Abs. 3
Schlagwörter EG, EU, staatliche Beihilfe, Italien, Sardinien, Nichtigkeit, Flughafen, Rückforderung
Rechtsfrage: Rechtsmittel gegen das EuG-Urteil vom 13.5.2020 in der Rechtssache T-607/17: Die Rechtsmittelführerin beantragt, - die Nrn. 1 und 2 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben; - Art. 1 Abs. 2, 3 und 4 des Beschlusses der Kommission vom 29.7.2016 über die staatliche Beihilfe SA.33983 Italiens im Hinblick auf Ausgleichsleistungen für sardische Flughäfen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen sowie die in diesem Beschluss enthaltene Rückforderungsanordnung für nichtig zu erklären, soweit die Rechtsmittelführerin davon betroffen ist; - hilfsweise: - die Nrn. 1 und 2 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben; - die Sache an das Gericht zurückzuverweisen. - Außerdem beantragt die Rechtsmittelführerin, der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Vorinstanz: EuG 13.5.2020 Rs T-607/17
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2020 Nr. C 297 S. 37
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 17.11.2022
Erledigungs-Az: Rs C-331/20 P und C-343/20 P
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 21 62