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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 77/17 (BFH)
§§: EStG § 50 d Abs. 1, EStG § 43 b Abs. 2 Nr. 2, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a, DBA-Niederlande Art. 13 Abs. 4, AO § 39 Abs. 2 Nr. 2
Schlagwörter Kapitalertragsteuer, Freistellung, Genossenschaft, Ausland, Zwischenschaltung, Personengesellschaft, Schachtelprivileg, Niederlande
Rechtsfrage: Kapitalertragsteuer: Erstattungsanspruch einer Genossenschaft niederländischen Rechts bei Beteiligung an einer inländischen AG unter Zwischenschaltung einer Personengesellschaft: Ist eine ausländische Gesellschaft, die über eine GbR Anteile an einer deutschen Kapitalgesellschaft hält, für Zwecke der Kapitalertragsteuer-Erstattung als "unmittelbar" an der Kapitalgesellschaft i.S. von § 43 b Abs. 2 Nr. 2 EStG beteiligt anzusehen, soweit ihr Anteil an der Kapitalgesellschaft rechnerisch mindestens 10 % beträgt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 13.09.2017
Vorinstanz/AZ: 2 K 2933/15
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 17 23 96
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 18.05.2021
Erledigungs-Az: I R 77/17
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 14 47