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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-328/20 (EuGH)
§§: VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 7, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 67, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 4, VO (EU) Nr. 492/2011 Art. 4
Schlagwörter EG, EU, Österreich, Familienbeihilfe, Kinder, Wanderarbeitnehmer
Rechtsfrage: Klage der Europäischen Kommission gegen die Republik Österreich: Die Klägerin beantragt, der Gerichtshof möge - feststellen, dass die Republik Österreich durch die Einführung eines Anpassungsmechanismus in Bezug auf die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für Erwerbstätige, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 7 und Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 der Verordnung Nr. 883/2004 und Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 verstoßen hat; - feststellen, dass die Republik Österreich außerdem durch die Einführung eines Anpassungsmechanismus in Bezug auf den Familienbonus Plus, den Alleinverdienerabsetzbetrag, den Alleinerzieherabsetzbetrag und den Unterhaltsabsetzbetrag für Wanderarbeitnehmer, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 492/2011 verstoßen hat; - der Republik Österreich die Kosten des Verfahrens auferlegen.
Vorinstanz: Kommission ./. Österreich
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2020 Nr. C 297 S. 36
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 16.06.2022
Erledigungs-Az: Rs C-328/20
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 11 88