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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 5/20 (BFH)
§§: EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 15 Abs. 2 Satz 1, EStG § 4 Abs. 1
Schlagwörter Mitunternehmer, Betriebsaufspaltung, Mittelbare Beteiligung, Personelle Verflechtung, Beherrschung, Personengruppentheorie, Sonderbetriebsvermögen
Rechtsfrage: Sind die Minderheitsgesellschafter einer GmbH & Co. KG nicht als Mitunternehmer anzusehen, wenn der Mehrheitsgesellschafter die Gesellschaft kraft seiner Beteiligung und der Stellung als Alleingesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH allein beherrscht? Kann infolgedessen zwischen der GmbH & Co. KG als Besitzgesellschaft und einer weiteren Gesellschaft, an der die Minderheitsgesellschafter der GmbH & Co. KG nur mittelbar über eine zwischengeschaltete GmbH beteiligt sind, auch keine mitunternehmerische Betriebsaufspaltung vorliegen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 16.12.2019
Vorinstanz/AZ: 1 K 2182/18