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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-209/20 (EuGH)
§§: ZK Art. 24, VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 24, DVO (EU) Nr. 1357/2013
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Ursprung, Solarzellen, Herstellung
Rechtsfrage: 1. Läuft die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1357/2013 der Kommission, soweit danach bei der Bestimmung des Ursprungslands von Solarmodulen, die aus Materialien aus mehreren Ländern hergestellt werden, auf das Land abzustellen ist, in dem die Solarzellen hergestellt wurden, der Vorgabe in Art. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex der Gemeinschaft) zuwider, nämlich dass eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt waren, Ursprungsware des Landes ist, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt, und ist diese Durchführungsverordnung daher ungültig? - 2. Für den Fall, dass die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1357/2013 der Kommission ungültig sein sollte: Ist Art. 24 des Zollkodex der Gemeinschaft dahin auszulegen, dass die Montage von Solarmodulen aus Solarzellen und anderen Teilen eine wesentliche Be- oder Verarbeitung darstellt?
Vorinstanz: Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber) (Vereinigtes Königreich)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2020 Nr. C 262 S. 15
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 20.05.2021
Erledigungs-Az: Rs C-209/20
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 09 21