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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-238/16 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG (MwStSystRL) Art. 132 Abs. 1 Buchst. d, Richtlinie 2006/112/EG (MwStSystRL) Art. 169 Buchst. b, Richtlinie 2006/112/EG (MwStSystRL) Art. 146 Abs. 1, Richtlinie 2006/112/EG (MwStSystRL) Art. 168
Schlagwörter EG, EU, Blutplasma, Lieferung, Umsatzsteuerbefreiung, Ausfuhrlieferung, Binnenmarkt, Verwendung, Vorsteuerabzug
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 132 Abs. 1 Buchst. d der MwStSystRL dahingehend auszulegen, dass die Lieferung von menschlichem Blut auch die Lieferung von aus menschlichem Blut gewonnenem Blutplasma umfasst? - 2. Falls die Frage zu 1 bejaht wird: Gilt dies auch für Blutplasma, das nicht unmittelbar für therapeutische Zwecke, sondern ausschließlich zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt ist? - 3. Falls die Frage zu 2 verneint wird: Kommt es für die Einordnung als Blut allein auf die getroffene Zweckbestimmung oder auch auf die abstrakt bestehende Verwendungsmöglichkeit des Blutplasmas an? - 4. Falls die Fragen zu 1 und 2 bejaht werden: Führt ein Umsatz, der nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. d der MwStSystRL innerhalb eines Mitgliedstaats von der Mehrwertsteuer befreit ist, ungeachtet der im Drittland anwendbaren Mehrwertsteuerregelung, zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach Art. 168 MwStSystRL, selbst wenn es sich um eine Ausfuhrlieferung handelt, für die nach Art. 169 Buchst. b MwStSystRL i.V.m. Art. 146 Abs. 1 MwStSystRL der Vorsteuerabzug eröffnet ist?
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 18.04.2016
Vorinstanz/AZ: 5 K 572/13 U
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 16 13 38
Erledigungs-Vermerk: Streichung der Rechtssache